Satzung des Vereins für geschlechtsneutrales Deutsch e. V.

Die hier unten aufgeführte aktuelle Fassung der Vereinssatzung gilt seit der letzten Satzungsänderung während der Mitgliederversammlung am 26.3.2022.

§ 1 (Name und Sitz)

Der Verein führt den Namen „Verein für geschlechtsneutrales Deutsch e. V.“. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen.

Der Sitz des Vereins ist Berlin.

§ 2 (Geschäftsjahr)

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 (Zweck des Vereins)

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität diskriminiert werden. Zur Verwirklichung dieses Satzungszwecks unterstützt der Verein die Vermeidung geschlechtsbedingter sprachlicher Diskriminierung, insbesondere durch die folgenden Tätigkeiten:

a) Der Verein macht Öffentlichkeitsarbeit, um allgemein über die Vorteile neuer geschlechtsneutraler Begriffe und Formen aufzuklären und auf konkrete Lösungsvorschläge hinzuweisen.

b) Der Verein macht dabei darauf aufmerksam, dass geschlechtsneutrale Sprache mehrere gesellschaftlich wünschenswerte Ziele unterstützen kann, insbesondere die sprachliche Repräsentation nicht-binärer Personen, die sprachliche Gleichstellung aller Geschlechter und die Möglichkeit, das Geschlecht einer Person nur dann explizit zu erwähnen, wenn es im kommunikativen Kontext auch wirklich relevant ist.

c) Der Verein leitet in mehreren Online-Gruppen Diskussionen, in denen er in Zusammenarbeit mit anderen an geschlechtsneutraler Sprache interessierten Menschen eine Konsenslösung für geschlechtsneutrale Begriffe und Formen entwickelt, die möglichst viele an diesem Thema interessierte Personen akzeptieren können. Sowohl innerhalb dieser Online-Gruppen als auch darüber hinaus werden regelmäßig Umfragen zu den verschiedenen Vorschlägen, die dabei gesammelt und besprochen werden, durchgeführt, um deren Akzeptabilität einschätzen zu können und schließlich den Vorschlag bekannt zu machen, bei dem aufgrund der Umfrage-Ergebnisse davon auszugehen ist, dass er die größten Chancen hat, von einer Mehrheit der Sprachgemeinschaft akzeptiert zu werden.

d) Sobald sich mindestens zwei Drittel der Vereinsmitglieder unter Berücksichtigung der vereinsbegründenden Community auf eine Konsenslösung einigen, setzt der Verein bei der Öffentlichkeitsarbeit den Fokus darauf, diese Konsenslösung bekannt zu machen und den Weg dafür zu ebnen, dass sie zu einem anerkannten Teil der deutschen Grammatik wird.

e) Aufgrund der überregionalen Natur des Vereins liegt der Fokus der Vereinsarbeit auf geschlechtsneutralen Begriffen und Formen, die in den drei Standardvarietäten des Deutschen (bundesdeutsches Hochdeutsch, österreichisches Hochdeutsch und schweizerisches Hochdeutsch) gut funktionieren. Gleichzeitig soll auch darauf geachtet werden, dass die vorgeschlagenen Lösungen möglichst gut auf deutsche Dialekte übertragbar sind. Falls bestimmte Lösungen der Standardsprache nicht auf bestimmte Dialekte übertragbar sind, unterstützt der Verein auch die Entwicklung von speziellen Lösungen für diese Dialekte.

Bei der Verwirklichung des Satzungszweckes wird der Verein von den folgenden Ideen geleitet:

f) Jede Sprache passt sich im Laufe ihrer Geschichte immer wieder an die kommunikativen Bedürfnisse derjenigen an, die die Sprache aktiv verwenden.

g) Viele Deutschsprachige haben das Bedürfnis nach geschlechtsneutralen Begriffen und Formen und empfinden hierbei eine Lücke in der überlieferten Form der deutschen Sprache.

h) Es ist daher sowohl wünschenswert als auch wahrscheinlich, dass sich neue geschlechtsneutrale Begriffe und Formen in der deutschen Sprache etablieren.

i) Ein solcher Sprachwandel sollte weder von einem Verein noch von einer anderen Instanz vorgeschrieben werden.

j) Aufgrund der Vielzahl der Ideen und Vorschläge dazu, was für geschlechtsneutrale Begriffe und Formen verwendet werden können, kann der Verein für geschlechtsneutrales Deutsch eine wichtige Funktion bei dem konsensorientierten Austausch der diesbezüglichen Ideen innerhalb des deutschsprachigen Raums übernehmen.

k) Niemand kann dazu gezwungen werden, im privaten Sprachgebrauch bestimmte experimentelle Sprachformen zu verwenden. Neue Sprachformen können sich also nur durchsetzen, wenn es genügend Menschen gibt, die einerseits das kommunikative Bedürfnis für eine entsprechende Sprachform haben und andererseits die vorgeschlagene Form als passende Lösung für dieses Bedürfnis empfinden.

l) Auch nachdem der Verein eine Konsenslösung für geschlechtsneutrales Deutsch anerkennt, hat jede Person selbstverständlich weiterhin das Recht, im eigenen Sprachgebrauch alternative Lösungen für geschlechtsneutrales Deutsch zu praktizieren. Der Verein respektiert weiterhin, dass jede Person ein von der Konsenslösung abweichendes Pronomen oder Formenset für sich präferieren kann, und betont dies auch in der Öffentlichkeitsarbeit zur Konsenslösung, damit es nicht zu Missverständnissen bezüglich der Intentionen des Vereins kommt. Das Ziel des Vereins ist es lediglich, dass es eine weithin anerkannte Lösung gibt, die es Personen, die geschlechtsneutrale Sprache für sich bevorzugen, erleichtert, mit diesem Wunsch nicht auf Ablehnung zu stoßen.

§ 4 (Selbstlose Tätigkeit)

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 (Mittelverwendung)

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 (Verbot von Begünstigungen)

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 (Erwerb der Mitgliedschaft)

Jede natürliche Person, die die Ziele des Vereins für geschlechtsneutrales Deutsch unterstützt, kann Mitglied werden, unabhängig von Staatsbürgerschaft, Wohnort und Alter. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich (auf elektronischem oder postalischem Wege) zu stellen. Der Antrag kann durch den Vorstand unter Angabe einer Begründung abgelehnt werden. Gegen die Ablehnung steht der betroffenen Person die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet. Die Mitgliedschaft wird durch Zahlung des Mitgliedsbeitrags oder durch Befreiung vom Mitgliedsbeitrag wirksam.

Minderjährige Vereinsmitglieder haben in der Mitgliederversammlung nur dann ein Stimmrecht, wenn die Erziehungsberechtigten dem schriftlich zugestimmt haben. Diese Zustimmung kann schon bei Eintritt der minderjährigen Person pauschal für jegliche Mitgliederversammlung erteilt werden.

§ 8 (Beendigung der Mitgliedschaft)

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr bei mindestens zweimaliger vergeblicher Mahnung durch den Vorstand. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 9 (Beiträge)

Der Verein erhebt von jedem Mitglied einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe des Beitrags wird im Rahmen einer Beitragsordnung durch die Mitgliederversammlung festgelegt, wobei die Höhe des Mitgliedsbeitrags nach dem bedarfsgewichteten Nettoeinkommen gestaffelt sein soll.

§ 10 (Organe des Vereins)

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Alle Organe des Vereins können auch online tagen. Der Vorstand kann Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren fassen. Dafür muss mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder einer vorgelegten Beschlussfassung zustimmen.

§ 11 (Mitgliederversammlung)

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der kassenprüfenden Personen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

Die ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich stattfinden und wird vom Vorstand einberufen. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Des Weiteren kann der Vorstand unter genauer Angabe der Gründe mit einfacher Mehrheit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene postalische Anschrift oder E-Mail-Adresse gerichtet war.

Für eine Mitgliederversammlung, die online stattfindet, gelten für die Einladung die gleichen Voraussetzungen wie für eine normale Mitgliederversammlung. Der Einladung sind die Zugangsdaten für die Onlinemitgliederversammlung beizufügen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist eine schriftführende Person zu wählen.

Mitglieder der Mitgliederversammlung, die zu einer Mitgliederversammlung verhindert sind, können ihr jeweiliges aktives Wahlrecht und Stimmrecht schriftlich auf ein anderes Mitglied der Mitgliederversammlung übertragen. Dabei darf kein einzelnes Mitglied der Mitgliederversammlung mehr als zwei andere Mitglieder der Mitgliederversammlung vertreten.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins und die Anerkennung einer Konsenslösung für geschlechtsneutrales Deutsch können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Auch der Vereinszweck kann mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen geändert werden. Um die Anerkennung einer Konsenslösung für geschlechtsneutrales Deutsch durch den Verein rückgängig zu machen, reicht eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das sowohl von der versammlungsleitenden als auch von der schriftführenden Person zu unterzeichnen ist.

§ 12 (Vorstand)

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus der ersten und zweiten vorsitzenden Person, der kassenverwaltenden Person sowie bis zu drei weiteren Personen. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Nur volljährige und jugendliche Mitglieder des Vereins können Vorstandsmitglieder werden. Wiederwahl ist zulässig. Für eine Kandidatur eines jugendlichen Mitglieds bedarf es einer schriftlichen Zustimmung der Erziehungsberechtigten. Die Vorstandsmitglieder werden per Blockwahl gewählt. Auf Einspruch mindestens eines stimmberechtigten Vereinsmitglieds werden die Vorstandsmitglieder einzeln gewählt. Die Vorstandsmitglieder werden per offener Abstimmung gewählt. Auf Einspruch mindestens eines stimmberechtigten Vereinsmitglieds werden alle Vorstandsmitglieder per geheimer Abstimmung gewählt.

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines Mitglieds während dessen Funktionsperiode das Recht, an dessen Stelle ein anderes zu kooptieren, wozu jedoch die nachträgliche Genehmigung der nächsten Mitgliederversammlung einzuholen ist. Bis zu einer allfälligen Versagung der Bestätigung der Kooptierung durch die Mitgliederversammlung sind die Handlungen solcher Vorstandsmitglieder jedenfalls gültig. Das kooptierte Mitglied vollendet die Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds.

§ 13 (Kassenprüfung)

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine kassenprüfende Person. Diese Person muss volljährig oder jugendlich sein und darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig. Für eine Kandidatur eines jugendlichen Mitglieds bedarf es einer schriftlichen Zustimmung der Erziehungsberechtigten.

§ 14 (Auflösung des Vereins)

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den gemeinnützigen Verein Trans-Ident e. V., eingetragen im Vereinsregister Ansbach VR 200516, Steuernummer 203/111/64733, der es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

§ 15 (Salvatorische Klausel)

Sollte ein Punkt dieser Satzung ungültig werden, so werden die übrigen Punkte in ihrer Würdigkeit nicht berührt.

§ 16 (Inkrafttreten der Satzung)

Die Satzung wird mit der Eintragung in das Vereinsregister wirksam.